top of page
AktionsButton.png

MIETBEDINGUNGEN

1.     Allgemeines

Berechtigt zur Miete von Morgan Kraftfahrzeugen sind Personen, welche ein Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines Führerscheines Klasse B sind.

 

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift am Mietvertrag, daß er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand übernommen hat. Der Mieter erklärt außerdem, daß er sich von dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, der Warnjacke, des Reserverades und dem vollen Tankinhalt überzeugt hat.

 

Das Fahrzeug wird Ihnen vollgetankt übergeben und sollte vollgetankt wieder retourniert werden. Allfällige Differenzen werden nachverrechnet.

 

 

2.     Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten.

 

Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Kraftfahrzeug gewerbliche Personen- oder Warenbeförderung durchzuführen.

 

Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer lenken lassen. Er muß sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fahrerlaubnis des Dritten überzeugen, die mindestens fünf Jahre alt ein muß.

 

Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes.

Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- oder Sportveranstaltungen zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeuges über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig.

 

Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz für das Fahrzeug zuzüglich Mietausfall wie in Ziffer 7 zu leisten.

 

 

3.     Mietdauer und Rückgabe

Wenn nicht anders vereinbar, gilt als Übernahme- und Rückgabeort des Fahrzeuges Trumau (in Österreich).

 

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag, Ort und Zeit zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schaden.

 

Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung des Mieters.

 

 

4.     Auslandsfahrten

Fahrten ins europäische Ausland sind gestattet sollten jedoch dem Vermieter vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluss dieses Mietvertrages gemeldet werden. Fahrten außerhalb des europäischen Auslandes sind nicht gestattet.

 

Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenden Schäden, insbesondere für den Mietausfall wie in Ziffer 7.

5.     Zahlungs- und Stornobedingungen

Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung netto ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.

 

Bei Übergabe des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von € 1.000,- als Sicherstellung zu hinterlegen. (Kreditkartenabzug)

 

Stornogebühr bis   

  • 3 Wochen vor Buchungstermin 20% der Buchungssumme

  • bis 1 Woche vor Buchungstermin 40% der Buchungssumme

  • ab 1 Woche vor Buchungstermin 60% der Buchungssumme

                                                                     

Schlechtwetter-Stornoversicherung: Sie haben die Möglichkeit eine Schlechtwetter-Stornoversicherung abzuschließen. Die Kosten betragen € 40,-. (Schlechtwetter = Regen, Sturm, Schnee.) Die Versicherung ist bis zur Übernahme des Mietfahrzeuges gültig. Die Versicherung deckt sämtliche Kosten die Sie dem Vermieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vertraglich schulden.

 

 

6.     Auftreten von Schäden

Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Anderenfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet.

 

 

7.     Umfang der Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren Schaden. Darüber hinaus haftet er für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall.

 

Obiger Absatz gilt nicht, wenn der Mieter eine Haftungsbefreiung erworben hat. In diesen Fällen haftet der Mieter bei

  • Anmietung in Österreich für die Reparaturkosten mit einem Betrag von € 1.000,-. Sollte der Schaden höher ausfallen gilt als Selbstbehalt 5% der Schadenssumme pro Schadensfall.

 

Volle Haftung trifft den Mieter oder den Fahrer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Also keine Haftungsbefreiung und –beschränkung

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

  • bei Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht

 

 

8.     Besondere Pflichten des Mieters bzw. Fahrers bei Unfall

Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.

Bei Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere durch Verkehrsunfall, sind der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden.

 

Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben.

 

Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider, so haftet der Mieter dem Vermieter in dem gleichen Umfang, wie wenn ihn im Sinne der obigen Ziffer 7 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen würde.

 

9.     Verletzung der Straßenverkehrsordung

Im Falle der Verletzung der Straßenverkehrsordung werden alle Daten des Mieters an die strafverfolgende Behörde weitergeleitet.

bottom of page